Allgemeine
Vertragsgrundlagen
Die nachfolgenden AVG gelten für alle mit dem Designer Johannes Herkels
– DIGIOPTIC erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht vor
Vertragsunterzeichnung widersprochen wird.
1.
Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.
Jeder
dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
2.
Alle
Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die
Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
3.
Die
Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des
Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede
Nachahmung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese
Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten
vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt
die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt
/ AGD übliche Vergütung als vereinbart.
4.
Der
Designer überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen
Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte
bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach
vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
5.
Der
Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu
werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer
zum Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der
Schadenersatz 50% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt / AGD üblichen Vergütung. Das
Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
6.
Vorschläge
des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein
Miturheberrecht.
2.
Vergütung
1.
Entwürfe
und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine
einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des
Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt / AGD,
sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge,
die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.
Werden
keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und / oder Reinzeichnungen
geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.
Werden
die Entwürfe später oder in grösserem Umfang als
ursprünglich vorgesehen genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung
für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen
der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu
verlangen.
4.
Die
Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer
für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart ist.
3.
Fälligkeit der Vergütung
1.
Die
Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar.
Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende
Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag
über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle
Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3
der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der
Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
2.
Bei
Zahlungsverzug kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Die
Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.
4.
Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
1.
Sonderleistungen
wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder
Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für
Design-Leistungen SDSt / AGD gesondert berechnet.
2.
Der
Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen
im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber
verpflichtet sich, dem Designer entsprechende Vollmacht zu erteilen.
3.
Soweit
im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des
Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den
Designer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die
sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme
der Kosten.
4.
Auslagen
für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die
Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und
Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.
Reisekosten
und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und
mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5.
Eigentumsvorbehalt
1.
An
Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht
jedoch Eigentumsrechte übertragen.
2.
Die
Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder
Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung
der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens
bleibt unberührt.
3.
Die
Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung
des Auftraggebers.
4.
Der
Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt
wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die
Herausgabe von Computerdaten, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu
vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung
gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert
werden.
6.
Korrektur, Produktionsüberwachung und Belegmuster
1.
Vor
Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
2.
Die
Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer
Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer
berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und
entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem
Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3.
Von
allen vervielfältigten Arbeiten überläßt der
Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie, ungefaltete Belege
unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster zum Zwecke der
Eigenwerbung zu verwenden.
7.
Haftung
1.
Der
Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt
auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays,
Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender
Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2.
Der
Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und
anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
3.
Sofern
der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen
Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers. Der Designer haftet nur
für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
4.
Mit
der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den
Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text
und Bild.
5.
Für
die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und
Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
6.
Für
die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und
Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.
Beanstandungen
gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks
schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als
mangelfrei angenommen.
8.
Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
1.
Im
Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der
künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während
oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der
Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
2.
Verzögert
sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu
vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung
verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch
Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
3.
Der
Auftraggeber versichert, daß er zur Verwendung aller
dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser
Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber den
Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9.
Schlußbestimmungen
1.
Erfüllungsort
ist der Sitz des Designers.
2.
Die
Unwirksamkeit einer der vorstehenden Vereinbarungen berührt die Geltung der
übrigen Bestimmungen nicht.
3.
Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.